Allgemeine Geschäftsbedingungen
(nachfolgend auch nur „AGB“)
welche der zeitweisen Überlassung des Studios in der Wolframstr. 24, 70191 Stuttgart, an den Vertragspartner (nachfolgend auch nur „Mieter“) durch Juri Kirchknopf (nachfolgend nur „Vermieter“), Wolframstr. 24, 70191 Stuttgart, Deutschland (Telefon: +49 711 50658613, E-Mail: info@minimestudio.de), USt-Identifikations-Nr.DE299674281, zugrunde gelegt werden:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB des Vermieters gelten für die Überlassung des Studios des Vermieters an
den Mieter. Mieter und damit Vertragspartner des Vermieters, welche die
Räumlichkeiten des Vermieters zeitweise mieten und für welche diese AGB gelten,
sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, welche bei Abschluss eines Vertrags in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(2) Im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter gelten ausschließlich die vorliegenden
AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle
Buchungsvorschläge, Angebote, Bestellungen, Anfragen sowie Verträge in Bezug auf
die zeitweise Überlassung des Studios und damit verbundener Leistungen des
Vermieters. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Mieter diese AGB ausdrücklich
als Vertragsbestandteil an.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Mieters
werden nicht anerkannt, sofern der Vermieter deren Geltung nicht ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
insbesondere auch wenn der Mieter auf seine Geschäftsbedingungen verweist und der
Vermieter dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Der Mieter kann die AGB jederzeit über die Internetseite des Vermieters
(https://minimestudio.de/agb/ unter der Rubrik „AGB“) abrufen, dauerhaft speichern
und jederzeit einsehen.
Individualvereinbarungen, welche der Vermieter mit dem Mieter trifft, haben stets
Vorrang vor den AGB.
§ 2 Objekt der Überlassung
Objekt der Überlassung (nachfolgend auch nur „Mietgegenstand“) ist das Studio des Vermieters in der
Wolframstraße 24, 70191 Stuttgart (nachfolgend jeweils auch nur „Studio“) mitsamt des jeweiligen Inventars und die angeschlossenen Flure und Sanitäranlagen zur Mitnutzung sowie etwaige auf Wunsch des Mieters zusätzlich gebuchte Ausrüstungsgegenstände, Geräte sowie Zubehör und etwaige Sonderleistungen.
§ 3 Vertragsgegenstand, Nutzungszweck, Nutzungsdauer
(1) Die Überlassung des Mietgegenstandes erfolgt ausschließlich für die vereinbarte
Mietdauer und – soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anderweitig
angegeben – nur zur Anfertigung fotografischer oder filmischer Arbeiten (Foto-Shootings), für Yoga, Pilates oder sonstige Personal Trainings von 1 bis maximal 6 Personen oder für Proben, Coachings oder Tattoo Sessions. Eine Änderung des vereinbarten Nutzungszwecks ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher
Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig und kann zu einem Aufpreis führen.
Ein abweichender Nutzungszweck (z.B. Video-Produktion, Filmdreh, Events,
Workshops) bedarf der ausdrücklichen Angabe in der Auftragsbestätigung oder einer
sonstigen individuellen Vereinbarung mit dem Vermieter.
(2) Der Mieter versichert durch den Abschluss des Mietvertrages, dass er im
Mietgegenstand keine Aufnahmen, Produktionen oder Veranstaltungen mit radikalen,
antisemitischen, rassistischen, homophoben, sexistischen, diskriminierenden,
belästigenden, pornografischen, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen,
verbotenen oder strafbaren Tendenzen, Inhalten oder Zielen durchführt oder
durchführen lässt und keine Pornografie, Gewalt, Waffen oder Vergleichbares oder
verbotene Gegenstände oder Handlungen zeigt, durchführt, aufnimmt oder zeigen,
durchführen oder aufnehmen lässt. Bei Zweifeln hat der Mieter vorab eine Klärung mit
dem Vermieter unter Darlegung aller zur Beurteilung erheblichen Aspekte
herbeizuführen.
(3) Eine Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstands, Inventars
oder sonstiger Ausrüstungsgegenstände des Vermieters an Dritte ist grundsätzlich
untersagt und darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters
erfolgen. Sollte der Vermieter einer Überlassung an Dritte zustimmen, haften der Dritte
und der Mieter gesamtschuldnerisch.
(4) Soweit für die Nutzung des Mietgegenstands behördliche Genehmigungen erforderlich
sind, übernimmt der Vermieter keine Haftung dafür, dass diese erteilt werden bzw.
bestehen. Der Mieter ist allein und auf seine Kosten verantwortlich, dass sämtliche
Voraussetzungen zur Nutzung des Mietgegenstands für Zwecke des Mieters
geschaffen und aufrechterhalten werden.
(5) Soweit nicht ausdrücklich abweichend mit dem Vermieter vereinbart oder in der
Auftragsbestätigung des Vermieters angegeben, ist der Mieter zur Nutzung des von
ihm angemieteten Studios und der Aufenthalt dort nur zu folgenden Zeiten gestattet,
selbst wenn eine mehrtägige Mietdauer vereinbart wurde:
Montag-Freitag: 9 Uhr bis 19 Uhr
Samstag/Sonntag/Feiertag: 9 Uhr bis 19 Uhr
Längere Nutzungszeiten können mit dem Vermieter – regelmäßig jedoch nur gegen
Aufpreis und nach vorheriger Absprache – vereinbart werden, jedoch Montag bis
Freitag nicht vor 6 Uhr und nicht länger als 22 Uhr und Samstag, Sonntag, Feiertag
nicht vor 8 Uhr und nicht länger als 21 Uhr.
Die vereinbarten Nutzungszeiten und die Mietdauer sind unbedingt einzuhalten.
§ 4 Vertragsabschluss
(1) Nachdem der Mieter dem Vermieter eine Anfrage unter Angabe der beabsichtigten Nutzungsart, Mietzeit sowie etwaiger zusätzlicher
Ausrüstungsgegenstände oder Sonderwünsche (persönlich, telefonisch oder auf
sonstigem telekommunikativen Weg, insbesondere per E-Mail) gestellt hat, erstellt der
Vermieter dem Mieter einen individuellen Vorschlag zur gewünschten Buchung, in dem
auch die gewünschten Leistungen genannt sind, (nachfolgend nur der
„Buchungsvorschlag“). Der Vermieter übermittelt dem Mieter den auf der Grundlage
seiner Angaben erstellten Buchungsvorschlag sodann per E-Mail an die vom Mieter
angegebene E-Mail-Adresse.
Soweit sich im Buchungsvorschlag vom Vermieter, der auf Grundlage der Angaben
des Mieters erstellt wurde, Eingabefehler befinden sollten oder Leistungen fehlen,
kann der Mieter diese vom Vermieter berichtigen lassen, indem er dem Vermieter eine
entsprechende Nachricht per E-Mail (info@minimestudio.de) zukommen lässt. Der
Mieter erhält dann einen neuen, korrigierten Buchungsvorschlag.
Anschließend muss der Mieter gegenüber dem Vermieter sein grundsätzliches
Einverständnis mit den vorgeschlagenen Konditionen in dem Buchungsvorschlag per
E-Mail (info@minimestudio.de) zurücksenden. Durch die Erklärung des
Einverständnisses zu dem Buchungsvorschlag unterbreitet der Mieter dem Vermieter
das verbindliche Angebot zum Vertragsabschluss zu den im Buchungsvorschlag
festgelegten Bedingungen. Zugleich akzeptiert der Mieter mit Erklärung seines
Einverständnisses zum Buchungsvorschlag des Vermieters auch die Geltung der AGB
des Vermieters als verbindlichen Vertragsbestandteil.
Das so vom Mieter an den Vermieter übermittelte Vertragsangebot kann der Vermieter
durch Erklärung der Annahme dieses Vertragsangebots gegenüber dem Mieter
annehmen, wobei ein Vertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter nur und erst
dann mit den entsprechenden Konditionen zustande kommt, wenn und soweit der
Vermieter dem Mieter eine Auftragsbestätigung per E-Mail versendet.
Erst mit der Annahme des Vertragsangebots durch den Vermieter mittels Versand der
Auftragsbestätigung wird der Vertrag zwischen Vermieter und dem Mieter bindend.
(2) Der Abschluss der jeweiligen Verträge mit dem Mieter erfolgt in deutscher oder
englischer Sprache.
§ 5 Preise, Zahlungen, Sicherheitsleistung, Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und
Minderungsrechte
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Mieter unverzüglich, spätestens innerhalb
von zwei Bankarbeitstagen (Stuttgart), nach Erhalt der Auftragsbestätigung des
Vermieters den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Gesamtbruttobetrag als
Vorkasse in voller Höhe zu leisten. Beginnt die Mietzeit kürzer als in zwei
Bankarbeitstagen (Stuttgart) nach Erhalt der Auftragsbestätigung des Vermieters, ist der
Betrag sofort in voller Höhe zu leisten.
(2) Nach Ende der Mietzeit erhält der Mieter vom Vermieter eine Gesamtrechnung über
die vereinbarte Miete sowie etwaige Zusatzleistungen und zusätzlich angefallene
Kosten, insbesondere für Mietzeitüberschreitungen oder etwaigen
Energiemehraufwand, wobei der Vermieter bereits vom Mieter geleistete An-,
Abschlags- und sonstige Zahlungen berücksichtigt. Dieser Rechnungsbetrag ist vom
Mieter innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum an den Vermieter zu zahlen.
(3) In der Miete für das Studio sind neben der Überlassung der Räumlichkeiten bereits
die Kosten für sämtliche aus der Nutzung im üblichen Rahmen entstehenden
Aufwendungen für Strom, Wasser, Heizung und Nutzung der Sanitäranlagen, die
Nutzung des WLAN sowie Kaffee und Tee enthalten.
Die Miete berücksichtigt auch einen sich eventuell ergebenden erhöhten
Energiebedarf aufgrund von Film- und/oder Fotobeleuchtung. Der Vermieter behält
sich jedoch vor, Energie-, Wasser- oder Heizkosten gesondert nachzuberechnen, falls
diese das übliche Maß, aber unter Beachtung des erhöhten Energiebedarfs durch
Film- und/oder Fotobeleuchtung, erheblich überschreiten.
Zusätzlich zur Miete werden Kosten der Schlussreinigung des Studios erhoben, die
mindestens EUR 30,00 betragen. Bei größerer und intensiverer
Verschmutzung nach Beendigung der Mietzeit, insbesondere durch Creme und
Fettflecken o.ä., wird der Vermieter die erhöhten Reinigungskosten sowie etwaig sich
aus einer verlängerten Reinigungsdauer entstehende Folgekosten (z.B. Mietausfall)
dem Nutzer zusätzlich in Rechnung stellen. Dies betrifft ferner zusätzliche
Aufwendungen für erheblich verschmutzten Boden, Wände oder Mobiliar.
(4) Soweit der Vermieter im Auftrag des Mieters weitere Verträge mit Dritten abschließt,
z.B. für Ausstattung, Catering oder dergleichen, sind diese Kosten in jedem Fall
zusätzlich vom Mieter zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt, für die insoweit
anfallenden Kosten aus den Verträgen Dritter eine Anzahlung vom Mieter zu verlangen.
(5) Der Mieter hat über die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen und die im
Vertrag enthaltenen Leistungen hinaus jederzeit die Möglichkeit, mit dem Vermieter
zusätzliche Leistungen – auch noch während der Nutzung der Studios – individuell vor
Ort, in der Regel durch mündliche Absprachen, bindend zu vereinbaren. Der Vermieter
kann in diesem Fall eine entsprechende Anzahlung verlangen.
Zusätzliche Leistungen sind insbesondere Ausstattungsgegenstände, Equipment,
Catering, Getränke (außer Kaffee und Tee) sowie sonstige Serviceleistungen (Setbau,
Malerarbeiten, Assistenz).
(6) Überschreitet der Mieter die vereinbarte Mietdauer oder nutzt er sie ohne Vereinbarung
außerhalb der in § 3 Abs. 5 genannten Zeiten (9-19 Uhr), ist vom Mieter in diesen
Fällen pro angefangener Stunde einen Betrag in Höhe von
- 15 % des vereinbarten Tagesmietpreises (netto) zzgl. gesetzlicher MwSt. zu
bezahlen, wenn die Überschreitung der vereinbarten Mietdauer oder die Nutzung
außerhalb der in § 3 Abs. 5 genannten Zeiten in der Zeit zwischen 7 Uhr und
21 Uhr liegt, und
- 20 % des vereinbarten Tagesmietpreises (netto) zzgl. gesetzlicher MwSt. zu
bezahlen, wenn die Überschreitung der vereinbarten Mietdauer oder die Nutzung
außerhalb der in § 3 Abs. 5 genannten Zeiten in der Zeit zwischen 21 Uhr und
7 Uhr liegt.
Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters sind nicht ausgeschlossen.
(7) Zahlungen können durch Überweisung auf ein vom Vermieter in der
Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenes Bankkonto erfolgen.
Gleichermaßen ist eine Zahlung per Paypal möglich.
(8) Der Vermieter kann vom Mieter im Einzelfall eine angemessene Sicherheit vor
Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter verlangen. Der Vermieter wird eine
solche Sicherheitsleistung in dem Buchungsvorschlag und in seiner
Auftragsbestätigung ausweisen.
Die Sicherheitsleistung, durch welche der Mietzahlungsanspruch und sonstige
Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis abgesichert werden, ist
grundsätzlich in Form einer Barkaution zu erbringen, kann nach Wahl des Vermieters
aber auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten
und unbefristeten Bankbürgschaft einer deutschen Bank erbracht werden, wobei
jedoch das Recht zur Hinterlegung bzw. die Einrede der Anfechtbarkeit und der
Aufrechenbarkeit bzw. Vorausklage ausgeschlossen sein muss.
Die Sicherheit ist nach vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes und dem
vollständigen Ausgleich etwaiger Ansprüche des Vermieters, jedoch nicht vor Ablauf
von vier Wochen nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes
zurückzugeben; ggf. hat eine teilweise Rückgabe der Sicherheitsleistung zu erfolgen.
(9) Leistet der Mieter den vereinbarten Betrag der Vorkasse oder eine etwaig vereinbarte
Sicherheit nicht oder nicht wie vereinbart (vgl. § 5 Abs. 1 der AGB), ist der Vermieter
berechtigt, die Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter bis zur Stellung der
Sicherheit oder vollständigen Zahlung zu verweigern. Unbeschadet der verweigerten
Übergabe des Mietgegenstandes ist der Mieter zur Zahlung der Miete ab dem
Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Übergabe bei rechtzeitiger Zahlung oder der
Sicherheitsleistung hätte stattfinden können. Das Recht des Vermieters zur
außerordentlichen Kündigung und etwaige Ansprüche auf Schadensersatz sowie einer
anderweitigen Vermietung an Dritte zur Schadensminderung bleiben unberührt.
Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag mit dem Mieter zurück zu
treten und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten, wenn sich der Mieter mit
der vereinbarten Zahlung oder einer etwaig vereinbarten Sicherheit in Verzug befindet.
(10) Der Mieter kann gegenüber den Forderungen des Vermieters mit Gegenforderungen
nur dann aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann
ausüben, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist
oder seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Weitere
Voraussetzung ist, dass der Mieter zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Rechte
nicht mit Zahlungen aus dem Mietverhältnis im Rückstand ist und nicht der
vereinbarten Vorleistungspflicht des Mieters (Vorkasse) widerspricht. Das Recht des
Mieters, eine überzahlte Miete einzuklagen, bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Übergabe, Schlüssel
(1) Der Mietgegenstand wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Bei
der Übergabe erstellt der Vermieter ein Übergabeprotokoll, in dem Tag und Zeit der
Übergabe, etwaige Mängel des Mietgegenstandes und Ausstattungsgegenstände
aufgeführt sind. Enthält das Übergabeprotokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der
Mietgegenstand als mangelfrei mitsamt dem aufgeführten Ausstattungsgegenständen
übergeben. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel des
Mietgegenstandes bei der Übergabe vorhanden waren.
(2) Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an den
Vermieter zurückzugeben. Etwaige Mängel hat der Mieter bei Übergabe mitzuteilen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, Ausstattung sowie Mangelfreiheit bei den jeweiligen
Übergaben zu prüfen und etwaig vorhandene oder auftretende Mängel dem Vermieter
unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter sind die Übergabeprotokolle in Kopie
auszuhändigen.
(4) Nimmt der Mieter an der vereinbarten Übergabe nicht teil, ist der Vermieter berechtigt,
dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen.
(5) Der Vermieter ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des
Mietgegenstandes berechtigt, die während der Mietzeit entstandenen oder
festgestellten Schäden des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters fachgerecht
beseitigen zu lassen, sofern dieser für solche Schäden haftet. Der Mieter ermächtigt
den Vermieter ausdrücklich, in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge zur
Schadensbehebung zu erteilen, so dass die Schadensbeseitigung unmittelbar erfolgen
kann. Bei der Auswahl der mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden
Unternehmen hat der Vermieter seine Schadensminderungspflicht zu beachten.
(6) Wenn der Vermieter dem Mieter Schlüssel für den Mietgegenstand aushändigt, wird
das in einem entsprechenden Protokoll vermerkt.
§ 7 Nutzung des Mietgegenstands, Haftung des Mieters, Hausordnung, Rücksichtnahme
(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand verantwortungsvoll, umsichtig und
pfleglich sowie sorgfältig zu nutzen und zu behandeln und in ordentlichem,
insbesondere gebrauchstauglichem, Zustand zu erhalten.
(2) Der Mieter hat dem Vermieter alle während der Mietzeit eintretenden Schäden, Defekte
oder Verluste unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die am Mietgegenstand, Einrichtungen, Geräten
und Zugangswegen durch den Mieter, seiner von ihm eingesetzten Personen,
Mitarbeitern oder seinen Gästen oder Besuchern schuldhaft verursacht werden. Dies
gilt nicht für Schäden, die auf einem normalen Verschleiß beruhen. Der Mieter haftet
ferner für sonstige Sach- und Personenschäden, die der Mieter oder von ihm
eingesetzte Personen, Mitarbeiter oder seine Gäste oder Besucher schuldhaft
verursachen.
(3) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen
Personen- oder Sachschäden, aus und im Zusammenhang mit der Nutzung des
Mietgegenstands durch den Mieter frei. Diese Freistellung erstreckt sich auch auf
öffentlich-rechtliche Maßnahmen einschließlich damit verbundener Kosten und
Aufwendungen (z.B. Bußgelder, Untersagungsverfügungen, usw.). Die Freistellung gilt
nicht für solche Ansprüche Dritter, die ihre Ursache ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Vermieters haben.
(4) Es gilt ein striktes Rauchverbot im Mietgegenstand.
(5) Dem Mieter steht für die gesamte Mietdauer des Studios ein ausgewiesener Parkplatz vor dem Haus zu. Etwaige Be- und Entladungen von Fahrzeugen des Mieters müssen auf diesem Parkplatz erfolgen, soweit der Mieter nicht
auf eigene Kosten selbst für eine Entladezonengenehmigung bei der zuständigen
Behörde sorgt.
Durchgänge und Zugänge zum Haus, Treppenhaus sind stets freizuhalten.
(6) Der Mieter hat die bestehenden Arbeits- und Betriebsanordnungen sowie alle
behördlichen und gesetzlichen Anordnungen und Vorschriften zu beachten. Er hat
dafür zu sorgen, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch von allen für ihn tätigen
Dritten und seinen Besuchern beachtet und eingehalten werden. Gleiches gilt für die
Einhaltung der im Mietgegenstand ausliegenden Hausordnung.
(7) Führt der Mieter eine Veranstaltung durch, ist er mit allen Rechten und Pflichten
alleiniger Veranstalter. Er trägt das volle rechtliche und wirtschaftliche Risiko seiner
Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Durchführung sowie Abwicklung
nach ihrer Beendigung. Er ist insbesondere auch für einen ordnungsgemäßen Ablauf
der Veranstaltung verantwortlich.
Soweit erforderlich, hat der Mieter ggf. Werke, die eine Vergütung durch
Verwertungsgesellschaften, z.B. die GEMA, vorsehen, selbst anzumelden und die
entsprechenden Gebühren fristgerecht zu entrichten.
(8) Einrichtungsgegenstände und Inventar des Vermieters im
Mietgegenstand, dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Absprache als Requisite, ggf.
nur gegen gesonderten Aufpreis, genutzt oder umgestellt werden. Gleiches
gilt, wenn der Mietgegenstand ganz oder teilweise als Kulisse
vom Mieter genutzt wird. Einrichtungsgegenstände und Inventar des Vermieters sind
bei Beendigung der Nutzungszeit durch den Mieter wieder an ihren ursprünglichen Ort
zu bringen. Bei Beendigung der Nutzungszeit muss der Mietgegenstand im
Ursprungszustand übergeben werden. Die zur Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands notwendige Zeit ist in der Mietzeit vom Mieter zu berücksichtigen.
Überschreitet der Mieter die vereinbarte Mietdauer, gilt § 5 Abs. 6.
Ein Umbau ist nicht zulässig. Ohne besondere Vereinbarung dürfen Einrichtung,
Inventar und Gegenstände nur im Mietgegenstand genutzt werden.
(9) Jedwede Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere Einbauten oder das
Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen sowie das Anbringen von
Dekorationen und sonstigen Gegenständen bedarf der vorherigen, ausdrücklichen
Zustimmung des Vermieters. Ohne eine solche Zustimmung des Vermieters
eingebrachte Gegenstände können sofort vom Vermieter auf Kosten des Mieters
entfernt werden.
(10) Die Verwendung von Materialien und Hilfsmitteln, durch die Beschädigungen oder
Verunreinigungen des Mietgegenstands und vorhandener Geräte oder eine
Gefährdung von Menschen verursacht werden könnten (z.B. brennbare Flüssigkeiten,
offenes Feuer, Wasser- und Explosionsaufnahmen), ist untersagt. Dies schließt auch
die Benutzung von Wasser sowie von Sand, Erde und ähnlicher Materialien ein. In
Ausnahmefällen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
(11) Die Räumlichkeiten liegen in einer Wohngegend, umliegend befinden sich vor allem
Wohnhäuser. Die Nutzung darf die berechtigten Belange von Bewohnern, Nachbarn,
Gästen und anderen Personen der näheren Umgebung nicht unzumutbar
beeinträchtigen.
Dem Mieter ist bekannt, dass sich im Umfeld des Mietgegenstands Wohnungen und
andere Gewerberäume befinden. Der Mieter wird auf dieses Umfeld des
Mietgegenstands umfassend Rücksicht nehmen, insbesondere Störungen des
Umfelds (vor allem Lärm und Licht) durch die Aktivitäten des Mieters unterlassen.
Lärmbelästigungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Vorschriften zum
Lärmschutz gemäß der Immissionsschutzgesetze und -verordnungen des Landes
Baden-Württemberg und des Bundes sind strikt einzuhalten. Danach ist es u.a. untersagt, in der Zeit
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Lärm zu verursachen, durch den eine Störung der
Nachtruhe bewirkt werden könnte. Gleiches gilt für Lärmbelästigungen an Sonn- und
Feiertagen, jeweils aber ganztägig, für eine Störung von Personen in ihrer Ruhe.
Der Mieter verpflichtet sich hiermit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Er
wird auch dafür Sorge tragen, dass lärmende Auf- und Abbauarbeiten,
lärmverursachender Publikumsverkehr oder sonstige Lärmbelästigungen durch den
Mieter und seine Nutzung der Räumlichkeiten oder mit damit in Zusammenhang
stehende Belästigungen jeder Art nicht während der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00
Uhr oder an Sonn- und Feiertagen stattfindet. Der Mieter hat sich über die
einschlägigen Vorschriften und Richtwerte zu informieren und deren Einhaltung sicher
zu stellen.
(12) Bei Produktionen oder Veranstaltungen mit mehr als 10 Besuchern muss der Mieter
den Einsatz von Sicherheits- oder Ordnungspersonal sicherstellen.
(13) Der Mieter ist für sämtliches Personal selbst zuständig, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Insbesondere verfügt der Vermieter vor Ort über keine Tragehilfen oder
Servicekräfte.
§ 8 WLAN, Internetnutzung
(1) Der Vermieter stellt dem Mieter im Mietgegenstand während der Mietzeit für dessen
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einen Zugang zum Internet in Form eines
WLAN-Zugangs („WLAN“) zur betrieblichen Nutzung ausschließlich durch den Mieter
zur Verfügung; die Entgelte für die vertragsgemäße Nutzung des WLAN sind im
Rahmen der vereinbarten Preise für den Mietgegenstand bereits abgegolten. Die
Nutzung kann von einer vorherigen Registrierung des Mieters abhängig gemacht
werden.
(2) Die Bereitstellung des WLAN richtet sich nach den jeweiligen technischen und
betrieblichen Möglichkeiten und Verfügbarkeiten. Ein Anspruch des Mieters auf ein
funktionsfähiges, störungs- und unterbrechungsfreies WLAN oder eine bestimmte
örtliche Abdeckung des WLAN besteht nicht. Der Vermieter gewährleistet ferner keine
Mindestübertragungsgeschwindigkeiten. Ein Anspruch auf Nutzung bestimmter
Dienste über das WLAN besteht nicht; der Vermieter behält sich Port-Sperrungen vor.
(3) Der Vermieter stellt dem Mieter die Zugangsdaten zur Verfügung, die nur dem Mieter
ermöglichen, das zur Verfügung gestellte WLAN zu nutzen. Der Mieter hat
sicherzustellen, dass das WLAN ausschließlich durch ihn erfolgt. Sofern Tatsachen
vorliegen, die die Annahme begründen, dass unbefugte Dritte von den Zugangsdaten
Kenntnis erlangt haben oder erlangen werden, hat der Mieter den Vermieter
unverzüglich zu informieren. Der Vermieter behält sich in Fällen des Missbrauchs die
Sperrung des WLAN vor.
(4) Die Nutzung des WLAN ist nur gestattet im Rahmen der Nutzung für den Mietzweck.
Die Nutzung des WLAN durch den Mieter ist unzulässig, sofern diese geeignet ist, den
Interessen des Vermieters oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden, die
Sicherheit des IT-Systems zu beeinträchtigen oder die gegen geltende
Rechtsvorschriften oder Weisungen des Vermieters verstößt. Unzulässig sind danach
insbesondere, aber nicht abschließend:
- Abruf, Anbieten, Verbreiten oder Speichern von Inhalten, die gegen
Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Jugendschutzrecht oder
Strafrecht verstoßen, insbesondere das unerlaubte Herunterladen oder Anbieten
von Musik, Filmen, Software oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten;
- Abruf, Anbieten, Verbreiten oder Speichern von rufschädigenden, beleidigenden,
verleumderischen, diskriminierenden, menschenverachtenden, rassistischen,
verfassungsfeindlichen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder
pornografischen Inhalten;
- Abruf, Anbieten, Verbreiten oder Speichern von Computerviren oder anderer
Schadsoftware sowie sonstige Aktivitäten, die sich gegen die Sicherheit von
IT-Systemen richten (z. B. Hacking, Portscans);
- Übertragung überdurchschnittlich großer Datenmengen und insbesondere die
anhaltende Übertragung solcher Datenmengen;
- das Hosting eines Web-Servers oder anderer Server;
- die Änderung der vorgegebenen DNS-Server in den Netzwerkeinstellungen des
WLAN des Vermieters;
- Versand von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen;
- Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien;
- Aufforderung anderer Nutzer oder Dritter zur Preisgabe von Kennwörtern oder
personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige
Zwecke.
(5) Der Mieter ist als Nutzer des WLAN für alle Handlungen, die im Zusammenhang mit
der Nutzung des Internets über das WLAN vorgenommen werden, selbst
verantwortlich. Der Mieter haftet für jedwede Nutzung und/oder sonstige Aktivität des
WLAN nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 7 Abs. 3 dieser AGB (Freistellung von
Ansprüchen Dritter) gilt entsprechend.
§ 9 Zutrittsrechte, Hausrecht
(1) Der Vermieter und dessen Personal haben das Recht, den Mietgegenstand jederzeit
während der Nutzungszeit zu betreten und zwar insbesondere (i) mit Zustimmung des
Mieters, (ii) nach entsprechender vorheriger Ankündigung durch den Vermieter, (iii) bei
Verstößen gegen vertragliche Vereinbarungen, rechtliche Bestimmungen oder
behördliche sowie gerichtliche Anordnungen, (iv) bei Gefahr in Verzug oder (v) soweit
es erforderlich ist, um die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen.
Den Anordnungen der vom Vermieter Beauftragten ist uneingeschränkt Folge zu
leisten. Der Vermieter und sein Personal haben ferner das Recht, Flure und
Sanitäranlagen, die dem Mieter nur zur Mitnutzung überlassen sind, sowie nicht
vermietete Räumlichkeiten einschränkungslos zu nutzen.
Die ungestörte Arbeit des Mieters wird trotz der Zutrittsrechte des Vermieters
gewährleistet.
(2) Der Vermieter übt das übergeordnete Hausrecht in dem Mietgegenstand aus. Er ist
berechtigt, die Ausführungen des Hausrechtes auf Dritte zu delegieren. Im Übrigen übt
der Mieter während der Mietzeit das Hausrecht in Abstimmung mit dem Vermieter aus.
§ 10 Laufzeit, Kündigung, Stornierungen
(1) Das Mietverhältnis gilt befristet für die vereinbarte Mietdauer.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter gegen eine, ihm nach diesem Vertrag
obliegende, wesentliche Verpflichtung verstößt. Dies gilt insbesondere bei nicht
fristgerecht geleisteter Zahlung (§ 5 Abs. 1 der AGB), vereinbarter Anzahlung oder
Sicherheitsleistung, unberechtigter Überlassung an Dritte, Nutzungsüberschreitungen,
Beschädigungen der Studios, Nichteinhaltung der Hausordnung, Belästigungen,
insbesondere durch Lärmverursachungen.
(3) Im Fall nicht fristgerechter Zahlung der vereinbarten Miete oder Kaution ist der
Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich fristlos
zu kündigen.
(4) Eine Stornierung der Anmietung der Studios durch den Mieter ist unter Leistung einer
einmaligen Pauschale jederzeit möglich. Für den Fall einer Stornierung verpflichtet sich
der Mieter zur Zahlung einer Pauschale wie folgt:
Bis 11 Werktage vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises
10 Werktage bis 6 Werktage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises
5 Werktage bis 3 Werktage vor Mietbeginn: 70 % des vereinbarten Mietpreises
weniger als 3 Werktage vor Mietbeginn oder Nichtnutzung: 100 % des vereinbarten
Mietpreises
Soweit eine anderweitige Vermietung des Studios möglich ist, entfallen die
vorstehenden Stornokosten entsprechend der Höhe der anderweitig vereinnahmten
Miete. Dem Mieter bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden des Vermieters
nachzuweisen.
§ 11 Rückgabe
(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand unmittelbar nach Beendigung des
Mietverhältnisses zum Ende der vereinbarten Nutzungsdauer in ordnungsgemäßem
Zustand an den Vermieter oder seine Mitarbeiter einschließlich des Inventars und der
Einrichtung sowie der überlassenen Ausrüstungsgegenstände geräumt von
Mietergegenständen zu übergeben. Abbau-, Aufräum- und Ausräumarbeiten sind
spätestens bis zum vereinbarten Mietende vom Mieter zu beenden.
(2) Der Mieter hat die Schlüssel vollständig an den Vermieter mit der Rückgabe des
Mietgegenstands zurückzugeben. Bei Verlust oder fehlender Rückgabe ist der
Vermieter berechtigt, anfallende Kosten, jedenfalls aber eine Schlüsselpauschale in
Höhe von EUR 50,00 (netto) zzgl. USt. je verlorenem oder nicht zurückgegebenem
Schlüssel, zu berechnen. Der Vermieter ist berechtigt, weitergehende Schäden geltend
zu machen. Dem Mieter bleibt nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die festgelegte
Schlüsselpauschale ist. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist eine gezahlte
Schlüsselpauschale anzurechnen.
§ 12 Haftung, Haftungsbeschränkungen
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Sachmängeln
des Mietgegenstandes ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(2) Der Vermieter weist den Mieter ausdrücklich darauf hin, dass das Studio keinen
besonderen Einbruchschutz aufweist. Für die Lagerung von Arbeitsmaterialien und
Ausrüstung (z.B. über Nacht) und sonstige vom Mieter eingebrachte Gegenstände und
technische Ausrüstung kann und wird seitens des Vermieters keine Haftung
übernommen; für den Mieter besteht durch die Versicherungen des Vermieters nur in
eingeschränkten Fällen Versicherungsschutz. Dem Mieter wird insoweit empfohlen,
eine entsprechende Versicherung für sich und seine Arbeitsmaterialien und
Ausrüstung abzuschließen.
(3) Die Haftung des Vermieters, dessen gesetzlichen Vertretern und seiner Verrichtungs-
und Erfüllungshilfen ist für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder Delikt beschränkt
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters
ausgeschlossen.
(4) Sofern und soweit der Vermieter Wasser, Fernwärme, Gas und Elektrizität aus den
Versorgungsnetzen von Versorgungsunternehmen zur Verfügung stellt, wird der Mieter
im Falle einer Haftung des Vermieters bei Leistungsstörungen keine weitergehenden
Schadensersatzansprüche geltend machen, als sie dem Vermieter nach den jeweils
einschlägigen Bestimmungen gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen
zustehen. Der Mieter hat einen Schaden unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
(5) Der Vermieter haftet nicht für Verzug oder Unmöglichkeit der Überlassung des
Mietgegenstands, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Schwierigkeiten in
der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen
oder deren nachträglicher Wegfall, behördliche Maßnahmen, auch solche aus
Infektionsschutzgründen) verursacht worden sind, die der Vermieter nicht zu vertreten
hat. Sie befreien den Vermieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung
von seinen Leistungspflichten, selbst wenn er sich in Verzug befinden sollte. Sofern
solche Ereignisse dem Vermieter seine Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Störungen nicht nur vorübergehender Natur sind, ist der
Vermieter zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt.
(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse sowie etwaige sonstige Haftungsbeschränkungen
des Vermieters gegenüber dem Mieter gelten jedoch nicht für Schäden des Mieters
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für das Fehlen
etwaig zugesicherter Eigenschaften des Mietgegenstandes, vom Vermieter
übernommene Garantien sowie für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind.
Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind Ersatzansprüche des Mieters aber auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, sofern die
Schadensersatzansprüche des Mieters nicht aus einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit resultieren. Typische, vorhersehbare Schäden sind
solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Regelung unterfallen.
Vorstehende Haftungsausschlüsse sowie etwaige sonstige Haftungsbeschränkungen
des Vermieters gegenüber dem Mieter gelten ferner nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz und anderen Ansprüchen, die auf einer zwingenden, nicht
beschränkbaren gesetzlichen Haftung des Vermieters beruhen.
Vorstehende Haftungsausschlüsse sowie etwaige sonstige Haftungsbeschränkungen
des Vermieters gelten auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Vermieter verarbeitet im Rahmen der Abwicklung der Verträge und Bestellungen
personenbezogene Daten des Mieters und beachtet dabei die Vorschriften der
einschlägigen Datenschutzvorschriften.
(2) Nähere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und zu
diesbezüglichen Rechten des Mieters sind der Datenschutzerklärung des Vermieters
auf der Internetseite (in der Fußzeile der Website unter dem Link
„Datenschutzerklärung“) zu entnehmen.
§ 14 Eigenwerbung
Der Vermieter ist zu Zwecken der Eigenwerbung des Vermieters im branchenüblichen
Umfang (z.B. Internet, Broschüren, Showreel) die Anfertigung und Nutzung von Fotos von
dem vom Mieter aufgebauten Set nur gestattet, wenn der Mieter oder der jeweilige
Rechteinhaber hierzu seine Zustimmung erteilt.
Der Mieter gestattet dem Vermieter jedoch im Rahmen der Eigenwerbung des Vermieters,
die Produktion, die Beteiligten und den Produktionstermin (gegebenenfalls erst nach
Abschluss der Produktion) zu benennen. Vor der Veröffentlichung legt der Vermieter dem
Mieter die zur Veröffentlichung bestimmten Fotos bzw. Texte vor, wobei die elektronische
Übertragung insoweit ausreicht. Der Mieter darf der Veröffentlichung nur aus wichtigem
Grund widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Zugang der zur
Veröffentlichung vorgesehenen Fotos bzw. Texte beim Mieter.
§ 15 Mehrheit von Mietern
Sind mehrere Personen Mieter, so haften diese dem Vermieter gesamtschuldnerisch.
Erklärungen eines Mieters oder gegenüber einem Mieter haben Wirkung für und gegenüber
allen Mietern. Jeder Mieter muss sich Tatsachen in der Person eines Mieters oder
Handlungen der anderen Mieter wie eigene zurechnen lassen.
§ 16 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort
(1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und dem Mieter findet deutsches
Recht Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen
Mieter und Vermieter ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Vermieters.
(3) Erfüllungsort ist Stuttgart.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte mit ihren
übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Teile treten, soweit vorhanden,
die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare
Härte darstellen würde, wird der Vertrag im Ganzen unwirksam.
(2) Die vorliegenden AGB treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle
vorhergehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters in Bezug auf die
Überlassung des Studios.
Stand: 4. Oktober 2025