Allgemeine Geschäftsbedingungen

(nachfolgend auch nur „AGB“)

welche der zeitweisen Überlassung des Studios in der Wolframstr. 24, 70191 Stuttgart, an den Vertragspartner (nachfolgend auch nur „Mieter“) durch Juri Kirchknopf (nachfolgend nur „Vermieter“), Wolframstr. 24, 70191 Stuttgart, Deutschland (Telefon: +49 711 50658613, E-Mail: info@minimestudio.de), USt-Identifikations-Nr.DE299674281, zugrunde gelegt werden:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die AGB des Vermieters gelten für die Überlassung des Studios des Vermieters an

den Mieter. Mieter und damit Vertragspartner des Vermieters, welche die

Räumlichkeiten des Vermieters zeitweise mieten und für welche diese AGB gelten,

sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige

Personengesellschaft, welche bei Abschluss eines Vertrags in Ausübung ihrer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(2) Im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter gelten ausschließlich die vorliegenden

AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle

Buchungsvorschläge, Angebote, Bestellungen, Anfragen sowie Verträge in Bezug auf

die zeitweise Überlassung des Studios und damit verbundener Leistungen des

Vermieters. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Mieter diese AGB ausdrücklich

als Vertragsbestandteil an.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Mieters

werden nicht anerkannt, sofern der Vermieter deren Geltung nicht ausdrücklich

schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,

insbesondere auch wenn der Mieter auf seine Geschäftsbedingungen verweist und der

Vermieter dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Der Mieter kann die AGB jederzeit über die Internetseite des Vermieters

(https://minimestudio.de/agb/ unter der Rubrik „AGB“) abrufen, dauerhaft speichern

und jederzeit einsehen.

Individualvereinbarungen, welche der Vermieter mit dem Mieter trifft, haben stets

Vorrang vor den AGB.

§ 2 Objekt der Überlassung

Objekt der Überlassung (nachfolgend auch nur „Mietgegenstand“) ist das Studio des Vermieters in der

Wolframstraße 24, 70191 Stuttgart (nachfolgend jeweils auch nur „Studio“) mitsamt des jeweiligen Inventars und die angeschlossenen Flure und Sanitäranlagen zur Mitnutzung sowie etwaige auf Wunsch des Mieters zusätzlich gebuchte Ausrüstungsgegenstände, Geräte sowie Zubehör und etwaige Sonderleistungen.

§ 3 Vertragsgegenstand, Nutzungszweck, Nutzungsdauer

(1) Die Überlassung des Mietgegenstandes erfolgt ausschließlich für die vereinbarte

Mietdauer und – soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anderweitig

angegeben – nur zur Anfertigung fotografischer oder filmischer Arbeiten (Foto-Shootings), für Yoga, Pilates oder sonstige Personal Trainings von 1 bis maximal 6 Personen oder für Proben, Coachings oder Tattoo Sessions. Eine Änderung des vereinbarten Nutzungszwecks ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher

Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig und kann zu einem Aufpreis führen.

Ein abweichender Nutzungszweck (z.B. Video-Produktion, Filmdreh, Events,

Workshops) bedarf der ausdrücklichen Angabe in der Auftragsbestätigung oder einer

sonstigen individuellen Vereinbarung mit dem Vermieter.

(2) Der Mieter versichert durch den Abschluss des Mietvertrages, dass er im

Mietgegenstand keine Aufnahmen, Produktionen oder Veranstaltungen mit radikalen,

antisemitischen, rassistischen, homophoben, sexistischen, diskriminierenden,

belästigenden, pornografischen, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen,

verbotenen oder strafbaren Tendenzen, Inhalten oder Zielen durchführt oder

durchführen lässt und keine Pornografie, Gewalt, Waffen oder Vergleichbares oder

verbotene Gegenstände oder Handlungen zeigt, durchführt, aufnimmt oder zeigen,

durchführen oder aufnehmen lässt. Bei Zweifeln hat der Mieter vorab eine Klärung mit

dem Vermieter unter Darlegung aller zur Beurteilung erheblichen Aspekte

herbeizuführen.

(3) Eine Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstands, Inventars

oder sonstiger Ausrüstungsgegenstände des Vermieters an Dritte ist grundsätzlich

untersagt und darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters

erfolgen. Sollte der Vermieter einer Überlassung an Dritte zustimmen, haften der Dritte

und der Mieter gesamtschuldnerisch.

(4) Soweit für die Nutzung des Mietgegenstands behördliche Genehmigungen erforderlich

sind, übernimmt der Vermieter keine Haftung dafür, dass diese erteilt werden bzw.

bestehen. Der Mieter ist allein und auf seine Kosten verantwortlich, dass sämtliche

Voraussetzungen zur Nutzung des Mietgegenstands für Zwecke des Mieters

geschaffen und aufrechterhalten werden.

(5) Soweit nicht ausdrücklich abweichend mit dem Vermieter vereinbart oder in der

Auftragsbestätigung des Vermieters angegeben, ist der Mieter zur Nutzung des von

ihm angemieteten Studios und der Aufenthalt dort nur zu folgenden Zeiten gestattet,

selbst wenn eine mehrtägige Mietdauer vereinbart wurde:

Montag-Freitag: 9 Uhr bis 19 Uhr

Samstag/Sonntag/Feiertag: 9 Uhr bis 19 Uhr

Längere Nutzungszeiten können mit dem Vermieter – regelmäßig jedoch nur gegen

Aufpreis und nach vorheriger Absprache – vereinbart werden, jedoch Montag bis

Freitag nicht vor 6 Uhr und nicht länger als 22 Uhr und Samstag, Sonntag, Feiertag

nicht vor 8 Uhr und nicht länger als 21 Uhr.

Die vereinbarten Nutzungszeiten und die Mietdauer sind unbedingt einzuhalten.

§ 4 Vertragsabschluss

(1) Nachdem der Mieter dem Vermieter eine Anfrage unter Angabe der beabsichtigten Nutzungsart, Mietzeit sowie etwaiger zusätzlicher

Ausrüstungsgegenstände oder Sonderwünsche (persönlich, telefonisch oder auf

sonstigem telekommunikativen Weg, insbesondere per E-Mail) gestellt hat, erstellt der

Vermieter dem Mieter einen individuellen Vorschlag zur gewünschten Buchung, in dem

auch die gewünschten Leistungen genannt sind, (nachfolgend nur der

„Buchungsvorschlag“). Der Vermieter übermittelt dem Mieter den auf der Grundlage

seiner Angaben erstellten Buchungsvorschlag sodann per E-Mail an die vom Mieter

angegebene E-Mail-Adresse.

Soweit sich im Buchungsvorschlag vom Vermieter, der auf Grundlage der Angaben

des Mieters erstellt wurde, Eingabefehler befinden sollten oder Leistungen fehlen,

kann der Mieter diese vom Vermieter berichtigen lassen, indem er dem Vermieter eine

entsprechende Nachricht per E-Mail (info@minimestudio.de) zukommen lässt. Der

Mieter erhält dann einen neuen, korrigierten Buchungsvorschlag.

Anschließend muss der Mieter gegenüber dem Vermieter sein grundsätzliches

Einverständnis mit den vorgeschlagenen Konditionen in dem Buchungsvorschlag per

E-Mail (info@minimestudio.de) zurücksenden. Durch die Erklärung des

Einverständnisses zu dem Buchungsvorschlag unterbreitet der Mieter dem Vermieter

das verbindliche Angebot zum Vertragsabschluss zu den im Buchungsvorschlag

festgelegten Bedingungen. Zugleich akzeptiert der Mieter mit Erklärung seines

Einverständnisses zum Buchungsvorschlag des Vermieters auch die Geltung der AGB

des Vermieters als verbindlichen Vertragsbestandteil.

Das so vom Mieter an den Vermieter übermittelte Vertragsangebot kann der Vermieter

durch Erklärung der Annahme dieses Vertragsangebots gegenüber dem Mieter

annehmen, wobei ein Vertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter nur und erst

dann mit den entsprechenden Konditionen zustande kommt, wenn und soweit der

Vermieter dem Mieter eine Auftragsbestätigung per E-Mail versendet.

Erst mit der Annahme des Vertragsangebots durch den Vermieter mittels Versand der

Auftragsbestätigung wird der Vertrag zwischen Vermieter und dem Mieter bindend.

(2) Der Abschluss der jeweiligen Verträge mit dem Mieter erfolgt in deutscher oder

englischer Sprache.

§ 5 Preise, Zahlungen, Sicherheitsleistung, Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und

Minderungsrechte

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Mieter unverzüglich, spätestens innerhalb

von zwei Bankarbeitstagen (Stuttgart), nach Erhalt der Auftragsbestätigung des

Vermieters den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Gesamtbruttobetrag als

Vorkasse in voller Höhe zu leisten. Beginnt die Mietzeit kürzer als in zwei

Bankarbeitstagen (Stuttgart) nach Erhalt der Auftragsbestätigung des Vermieters, ist der

Betrag sofort in voller Höhe zu leisten.

(2) Nach Ende der Mietzeit erhält der Mieter vom Vermieter eine Gesamtrechnung über

die vereinbarte Miete sowie etwaige Zusatzleistungen und zusätzlich angefallene

Kosten, insbesondere für Mietzeitüberschreitungen oder etwaigen

Energiemehraufwand, wobei der Vermieter bereits vom Mieter geleistete An-,

Abschlags- und sonstige Zahlungen berücksichtigt. Dieser Rechnungsbetrag ist vom

Mieter innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum an den Vermieter zu zahlen.

(3) In der Miete für das Studio sind neben der Überlassung der Räumlichkeiten bereits

die Kosten für sämtliche aus der Nutzung im üblichen Rahmen entstehenden

Aufwendungen für Strom, Wasser, Heizung und Nutzung der Sanitäranlagen, die

Nutzung des WLAN sowie Kaffee und Tee enthalten.

Die Miete berücksichtigt auch einen sich eventuell ergebenden erhöhten

Energiebedarf aufgrund von Film- und/oder Fotobeleuchtung. Der Vermieter behält

sich jedoch vor, Energie-, Wasser- oder Heizkosten gesondert nachzuberechnen, falls

diese das übliche Maß, aber unter Beachtung des erhöhten Energiebedarfs durch

Film- und/oder Fotobeleuchtung, erheblich überschreiten.

Zusätzlich zur Miete werden Kosten der Schlussreinigung des Studios erhoben, die

mindestens EUR 30,00 betragen. Bei größerer und intensiverer

Verschmutzung nach Beendigung der Mietzeit, insbesondere durch Creme und

Fettflecken o.ä., wird der Vermieter die erhöhten Reinigungskosten sowie etwaig sich

aus einer verlängerten Reinigungsdauer entstehende Folgekosten (z.B. Mietausfall)

dem Nutzer zusätzlich in Rechnung stellen. Dies betrifft ferner zusätzliche

Aufwendungen für erheblich verschmutzten Boden, Wände oder Mobiliar.

(4) Soweit der Vermieter im Auftrag des Mieters weitere Verträge mit Dritten abschließt,

z.B. für Ausstattung, Catering oder dergleichen, sind diese Kosten in jedem Fall

zusätzlich vom Mieter zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt, für die insoweit

anfallenden Kosten aus den Verträgen Dritter eine Anzahlung vom Mieter zu verlangen.

(5) Der Mieter hat über die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen und die im

Vertrag enthaltenen Leistungen hinaus jederzeit die Möglichkeit, mit dem Vermieter

zusätzliche Leistungen – auch noch während der Nutzung der Studios – individuell vor

Ort, in der Regel durch mündliche Absprachen, bindend zu vereinbaren. Der Vermieter

kann in diesem Fall eine entsprechende Anzahlung verlangen.

Zusätzliche Leistungen sind insbesondere Ausstattungsgegenstände, Equipment,

Catering, Getränke (außer Kaffee und Tee) sowie sonstige Serviceleistungen (Setbau,

Malerarbeiten, Assistenz).

(6) Überschreitet der Mieter die vereinbarte Mietdauer oder nutzt er sie ohne Vereinbarung

außerhalb der in § 3 Abs. 5 genannten Zeiten (9-19 Uhr), ist vom Mieter in diesen

Fällen pro angefangener Stunde einen Betrag in Höhe von

- 15 % des vereinbarten Tagesmietpreises (netto) zzgl. gesetzlicher MwSt. zu

bezahlen, wenn die Überschreitung der vereinbarten Mietdauer oder die Nutzung

außerhalb der in § 3 Abs. 5 genannten Zeiten in der Zeit zwischen 7 Uhr und

21 Uhr liegt, und

- 20 % des vereinbarten Tagesmietpreises (netto) zzgl. gesetzlicher MwSt. zu

bezahlen, wenn die Überschreitung der vereinbarten Mietdauer oder die Nutzung

außerhalb der in § 3 Abs. 5 genannten Zeiten in der Zeit zwischen 21 Uhr und

7 Uhr liegt.

Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters sind nicht ausgeschlossen.

(7) Zahlungen können durch Überweisung auf ein vom Vermieter in der

Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenes Bankkonto erfolgen.

Gleichermaßen ist eine Zahlung per Paypal möglich.

(8) Der Vermieter kann vom Mieter im Einzelfall eine angemessene Sicherheit vor

Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter verlangen. Der Vermieter wird eine

solche Sicherheitsleistung in dem Buchungsvorschlag und in seiner

Auftragsbestätigung ausweisen.

Die Sicherheitsleistung, durch welche der Mietzahlungsanspruch und sonstige

Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis abgesichert werden, ist

grundsätzlich in Form einer Barkaution zu erbringen, kann nach Wahl des Vermieters

aber auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten

und unbefristeten Bankbürgschaft einer deutschen Bank erbracht werden, wobei

jedoch das Recht zur Hinterlegung bzw. die Einrede der Anfechtbarkeit und der

Aufrechenbarkeit bzw. Vorausklage ausgeschlossen sein muss.

Die Sicherheit ist nach vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes und dem

vollständigen Ausgleich etwaiger Ansprüche des Vermieters, jedoch nicht vor Ablauf

von vier Wochen nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes

zurückzugeben; ggf. hat eine teilweise Rückgabe der Sicherheitsleistung zu erfolgen.

(9) Leistet der Mieter den vereinbarten Betrag der Vorkasse oder eine etwaig vereinbarte

Sicherheit nicht oder nicht wie vereinbart (vgl. § 5 Abs. 1 der AGB), ist der Vermieter

berechtigt, die Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter bis zur Stellung der

Sicherheit oder vollständigen Zahlung zu verweigern. Unbeschadet der verweigerten

Übergabe des Mietgegenstandes ist der Mieter zur Zahlung der Miete ab dem

Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Übergabe bei rechtzeitiger Zahlung oder der

Sicherheitsleistung hätte stattfinden können. Das Recht des Vermieters zur

außerordentlichen Kündigung und etwaige Ansprüche auf Schadensersatz sowie einer

anderweitigen Vermietung an Dritte zur Schadensminderung bleiben unberührt.

Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag mit dem Mieter zurück zu

treten und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten, wenn sich der Mieter mit

der vereinbarten Zahlung oder einer etwaig vereinbarten Sicherheit in Verzug befindet.

(10) Der Mieter kann gegenüber den Forderungen des Vermieters mit Gegenforderungen

nur dann aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann

ausüben, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist

oder seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Weitere

Voraussetzung ist, dass der Mieter zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Rechte

nicht mit Zahlungen aus dem Mietverhältnis im Rückstand ist und nicht der

vereinbarten Vorleistungspflicht des Mieters (Vorkasse) widerspricht. Das Recht des

Mieters, eine überzahlte Miete einzuklagen, bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Übergabe, Schlüssel

(1) Der Mietgegenstand wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Bei

der Übergabe erstellt der Vermieter ein Übergabeprotokoll, in dem Tag und Zeit der

Übergabe, etwaige Mängel des Mietgegenstandes und Ausstattungsgegenstände

aufgeführt sind. Enthält das Übergabeprotokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der

Mietgegenstand als mangelfrei mitsamt dem aufgeführten Ausstattungsgegenständen

übergeben. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel des

Mietgegenstandes bei der Übergabe vorhanden waren.

(2) Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an den

Vermieter zurückzugeben. Etwaige Mängel hat der Mieter bei Übergabe mitzuteilen.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, Ausstattung sowie Mangelfreiheit bei den jeweiligen

Übergaben zu prüfen und etwaig vorhandene oder auftretende Mängel dem Vermieter

unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter sind die Übergabeprotokolle in Kopie

auszuhändigen.

(4) Nimmt der Mieter an der vereinbarten Übergabe nicht teil, ist der Vermieter berechtigt,

dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen.

(5) Der Vermieter ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des

Mietgegenstandes berechtigt, die während der Mietzeit entstandenen oder

festgestellten Schäden des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters fachgerecht

beseitigen zu lassen, sofern dieser für solche Schäden haftet. Der Mieter ermächtigt

den Vermieter ausdrücklich, in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge zur

Schadensbehebung zu erteilen, so dass die Schadensbeseitigung unmittelbar erfolgen

kann. Bei der Auswahl der mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden

Unternehmen hat der Vermieter seine Schadensminderungspflicht zu beachten.

(6) Wenn der Vermieter dem Mieter Schlüssel für den Mietgegenstand aushändigt, wird

das in einem entsprechenden Protokoll vermerkt.

§ 7 Nutzung des Mietgegenstands, Haftung des Mieters, Hausordnung, Rücksichtnahme

(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand verantwortungsvoll, umsichtig und

pfleglich sowie sorgfältig zu nutzen und zu behandeln und in ordentlichem,

insbesondere gebrauchstauglichem, Zustand zu erhalten.

(2) Der Mieter hat dem Vermieter alle während der Mietzeit eintretenden Schäden, Defekte

oder Verluste unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die am Mietgegenstand, Einrichtungen, Geräten

und Zugangswegen durch den Mieter, seiner von ihm eingesetzten Personen,

Mitarbeitern oder seinen Gästen oder Besuchern schuldhaft verursacht werden. Dies

gilt nicht für Schäden, die auf einem normalen Verschleiß beruhen. Der Mieter haftet

ferner für sonstige Sach- und Personenschäden, die der Mieter oder von ihm

eingesetzte Personen, Mitarbeiter oder seine Gäste oder Besucher schuldhaft

verursachen.

(3) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen

Personen- oder Sachschäden, aus und im Zusammenhang mit der Nutzung des

Mietgegenstands durch den Mieter frei. Diese Freistellung erstreckt sich auch auf

öffentlich-rechtliche Maßnahmen einschließlich damit verbundener Kosten und

Aufwendungen (z.B. Bußgelder, Untersagungsverfügungen, usw.). Die Freistellung gilt

nicht für solche Ansprüche Dritter, die ihre Ursache ausschließlich im

Verantwortungsbereich des Vermieters haben.

(4) Es gilt ein striktes Rauchverbot im Mietgegenstand.

(5) Dem Mieter steht für die gesamte Mietdauer des Studios ein ausgewiesener Parkplatz vor dem Haus zu. Etwaige Be- und Entladungen von Fahrzeugen des Mieters müssen auf diesem Parkplatz erfolgen, soweit der Mieter nicht

auf eigene Kosten selbst für eine Entladezonengenehmigung bei der zuständigen

Behörde sorgt.

Durchgänge und Zugänge zum Haus, Treppenhaus sind stets freizuhalten.

(6) Der Mieter hat die bestehenden Arbeits- und Betriebsanordnungen sowie alle

behördlichen und gesetzlichen Anordnungen und Vorschriften zu beachten. Er hat

dafür zu sorgen, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch von allen für ihn tätigen

Dritten und seinen Besuchern beachtet und eingehalten werden. Gleiches gilt für die

Einhaltung der im Mietgegenstand ausliegenden Hausordnung.

(7) Führt der Mieter eine Veranstaltung durch, ist er mit allen Rechten und Pflichten

alleiniger Veranstalter. Er trägt das volle rechtliche und wirtschaftliche Risiko seiner

Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Durchführung sowie Abwicklung

nach ihrer Beendigung. Er ist insbesondere auch für einen ordnungsgemäßen Ablauf

der Veranstaltung verantwortlich.

Soweit erforderlich, hat der Mieter ggf. Werke, die eine Vergütung durch

Verwertungsgesellschaften, z.B. die GEMA, vorsehen, selbst anzumelden und die

entsprechenden Gebühren fristgerecht zu entrichten.

(8) Einrichtungsgegenstände und Inventar des Vermieters im

Mietgegenstand, dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Absprache als Requisite, ggf.

nur gegen gesonderten Aufpreis, genutzt oder umgestellt werden. Gleiches

gilt, wenn der Mietgegenstand ganz oder teilweise als Kulisse

vom Mieter genutzt wird. Einrichtungsgegenstände und Inventar des Vermieters sind

bei Beendigung der Nutzungszeit durch den Mieter wieder an ihren ursprünglichen Ort

zu bringen. Bei Beendigung der Nutzungszeit muss der Mietgegenstand im

Ursprungszustand übergeben werden. Die zur Wiederherstellung des ursprünglichen

Zustands notwendige Zeit ist in der Mietzeit vom Mieter zu berücksichtigen.

Überschreitet der Mieter die vereinbarte Mietdauer, gilt § 5 Abs. 6.

Ein Umbau ist nicht zulässig. Ohne besondere Vereinbarung dürfen Einrichtung,

Inventar und Gegenstände nur im Mietgegenstand genutzt werden.

(9) Jedwede Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere Einbauten oder das

Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen sowie das Anbringen von

Dekorationen und sonstigen Gegenständen bedarf der vorherigen, ausdrücklichen

Zustimmung des Vermieters. Ohne eine solche Zustimmung des Vermieters

eingebrachte Gegenstände können sofort vom Vermieter auf Kosten des Mieters

entfernt werden.

(10) Die Verwendung von Materialien und Hilfsmitteln, durch die Beschädigungen oder

Verunreinigungen des Mietgegenstands und vorhandener Geräte oder eine

Gefährdung von Menschen verursacht werden könnten (z.B. brennbare Flüssigkeiten,

offenes Feuer, Wasser- und Explosionsaufnahmen), ist untersagt. Dies schließt auch

die Benutzung von Wasser sowie von Sand, Erde und ähnlicher Materialien ein. In

Ausnahmefällen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

(11) Die Räumlichkeiten liegen in einer Wohngegend, umliegend befinden sich vor allem

Wohnhäuser. Die Nutzung darf die berechtigten Belange von Bewohnern, Nachbarn,

Gästen und anderen Personen der näheren Umgebung nicht unzumutbar

beeinträchtigen.

Dem Mieter ist bekannt, dass sich im Umfeld des Mietgegenstands Wohnungen und

andere Gewerberäume befinden. Der Mieter wird auf dieses Umfeld des

Mietgegenstands umfassend Rücksicht nehmen, insbesondere Störungen des

Umfelds (vor allem Lärm und Licht) durch die Aktivitäten des Mieters unterlassen.

Lärmbelästigungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Vorschriften zum

Lärmschutz gemäß der Immissionsschutzgesetze und -verordnungen des Landes

Baden-Württemberg und des Bundes sind strikt einzuhalten. Danach ist es u.a. untersagt, in der Zeit

von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Lärm zu verursachen, durch den eine Störung der

Nachtruhe bewirkt werden könnte. Gleiches gilt für Lärmbelästigungen an Sonn- und

Feiertagen, jeweils aber ganztägig, für eine Störung von Personen in ihrer Ruhe.

Der Mieter verpflichtet sich hiermit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Er

wird auch dafür Sorge tragen, dass lärmende Auf- und Abbauarbeiten,

lärmverursachender Publikumsverkehr oder sonstige Lärmbelästigungen durch den

Mieter und seine Nutzung der Räumlichkeiten oder mit damit in Zusammenhang

stehende Belästigungen jeder Art nicht während der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00

Uhr oder an Sonn- und Feiertagen stattfindet. Der Mieter hat sich über die

einschlägigen Vorschriften und Richtwerte zu informieren und deren Einhaltung sicher

zu stellen.

(12) Bei Produktionen oder Veranstaltungen mit mehr als 10 Besuchern muss der Mieter

den Einsatz von Sicherheits- oder Ordnungspersonal sicherstellen.

(13) Der Mieter ist für sämtliches Personal selbst zuständig, wenn nichts anderes

vereinbart ist. Insbesondere verfügt der Vermieter vor Ort über keine Tragehilfen oder

Servicekräfte.

§ 8 WLAN, Internetnutzung

(1) Der Vermieter stellt dem Mieter im Mietgegenstand während der Mietzeit für dessen

Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einen Zugang zum Internet in Form eines

WLAN-Zugangs („WLAN“) zur betrieblichen Nutzung ausschließlich durch den Mieter

zur Verfügung; die Entgelte für die vertragsgemäße Nutzung des WLAN sind im

Rahmen der vereinbarten Preise für den Mietgegenstand bereits abgegolten. Die

Nutzung kann von einer vorherigen Registrierung des Mieters abhängig gemacht

werden.

(2) Die Bereitstellung des WLAN richtet sich nach den jeweiligen technischen und

betrieblichen Möglichkeiten und Verfügbarkeiten. Ein Anspruch des Mieters auf ein

funktionsfähiges, störungs- und unterbrechungsfreies WLAN oder eine bestimmte

örtliche Abdeckung des WLAN besteht nicht. Der Vermieter gewährleistet ferner keine

Mindestübertragungsgeschwindigkeiten. Ein Anspruch auf Nutzung bestimmter

Dienste über das WLAN besteht nicht; der Vermieter behält sich Port-Sperrungen vor.

(3) Der Vermieter stellt dem Mieter die Zugangsdaten zur Verfügung, die nur dem Mieter

ermöglichen, das zur Verfügung gestellte WLAN zu nutzen. Der Mieter hat

sicherzustellen, dass das WLAN ausschließlich durch ihn erfolgt. Sofern Tatsachen

vorliegen, die die Annahme begründen, dass unbefugte Dritte von den Zugangsdaten

Kenntnis erlangt haben oder erlangen werden, hat der Mieter den Vermieter

unverzüglich zu informieren. Der Vermieter behält sich in Fällen des Missbrauchs die

Sperrung des WLAN vor.

(4) Die Nutzung des WLAN ist nur gestattet im Rahmen der Nutzung für den Mietzweck.

Die Nutzung des WLAN durch den Mieter ist unzulässig, sofern diese geeignet ist, den

Interessen des Vermieters oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden, die

Sicherheit des IT-Systems zu beeinträchtigen oder die gegen geltende

Rechtsvorschriften oder Weisungen des Vermieters verstößt. Unzulässig sind danach

insbesondere, aber nicht abschließend:

- Abruf, Anbieten, Verbreiten oder Speichern von Inhalten, die gegen

Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Jugendschutzrecht oder

Strafrecht verstoßen, insbesondere das unerlaubte Herunterladen oder Anbieten

von Musik, Filmen, Software oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten;

- Abruf, Anbieten, Verbreiten oder Speichern von rufschädigenden, beleidigenden,

verleumderischen, diskriminierenden, menschenverachtenden, rassistischen,

verfassungsfeindlichen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder

pornografischen Inhalten;

- Abruf, Anbieten, Verbreiten oder Speichern von Computerviren oder anderer

Schadsoftware sowie sonstige Aktivitäten, die sich gegen die Sicherheit von

IT-Systemen richten (z. B. Hacking, Portscans);

- Übertragung überdurchschnittlich großer Datenmengen und insbesondere die

anhaltende Übertragung solcher Datenmengen;

- das Hosting eines Web-Servers oder anderer Server;

- die Änderung der vorgegebenen DNS-Server in den Netzwerkeinstellungen des

WLAN des Vermieters;

- Versand von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen;

- Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien;

- Aufforderung anderer Nutzer oder Dritter zur Preisgabe von Kennwörtern oder

personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige

Zwecke.

(5) Der Mieter ist als Nutzer des WLAN für alle Handlungen, die im Zusammenhang mit

der Nutzung des Internets über das WLAN vorgenommen werden, selbst

verantwortlich. Der Mieter haftet für jedwede Nutzung und/oder sonstige Aktivität des

WLAN nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 7 Abs. 3 dieser AGB (Freistellung von

Ansprüchen Dritter) gilt entsprechend.

§ 9 Zutrittsrechte, Hausrecht

(1) Der Vermieter und dessen Personal haben das Recht, den Mietgegenstand jederzeit

während der Nutzungszeit zu betreten und zwar insbesondere (i) mit Zustimmung des

Mieters, (ii) nach entsprechender vorheriger Ankündigung durch den Vermieter, (iii) bei

Verstößen gegen vertragliche Vereinbarungen, rechtliche Bestimmungen oder

behördliche sowie gerichtliche Anordnungen, (iv) bei Gefahr in Verzug oder (v) soweit

es erforderlich ist, um die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen.

Den Anordnungen der vom Vermieter Beauftragten ist uneingeschränkt Folge zu

leisten. Der Vermieter und sein Personal haben ferner das Recht, Flure und

Sanitäranlagen, die dem Mieter nur zur Mitnutzung überlassen sind, sowie nicht

vermietete Räumlichkeiten einschränkungslos zu nutzen.

Die ungestörte Arbeit des Mieters wird trotz der Zutrittsrechte des Vermieters

gewährleistet.

(2) Der Vermieter übt das übergeordnete Hausrecht in dem Mietgegenstand aus. Er ist

berechtigt, die Ausführungen des Hausrechtes auf Dritte zu delegieren. Im Übrigen übt

der Mieter während der Mietzeit das Hausrecht in Abstimmung mit dem Vermieter aus.

§ 10 Laufzeit, Kündigung, Stornierungen

(1) Das Mietverhältnis gilt befristet für die vereinbarte Mietdauer.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter gegen eine, ihm nach diesem Vertrag

obliegende, wesentliche Verpflichtung verstößt. Dies gilt insbesondere bei nicht

fristgerecht geleisteter Zahlung (§ 5 Abs. 1 der AGB), vereinbarter Anzahlung oder

Sicherheitsleistung, unberechtigter Überlassung an Dritte, Nutzungsüberschreitungen,

Beschädigungen der Studios, Nichteinhaltung der Hausordnung, Belästigungen,

insbesondere durch Lärmverursachungen.

(3) Im Fall nicht fristgerechter Zahlung der vereinbarten Miete oder Kaution ist der

Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich fristlos

zu kündigen.

(4) Eine Stornierung der Anmietung der Studios durch den Mieter ist unter Leistung einer

einmaligen Pauschale jederzeit möglich. Für den Fall einer Stornierung verpflichtet sich

der Mieter zur Zahlung einer Pauschale wie folgt:

Bis 11 Werktage vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises

10 Werktage bis 6 Werktage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises

5 Werktage bis 3 Werktage vor Mietbeginn: 70 % des vereinbarten Mietpreises

weniger als 3 Werktage vor Mietbeginn oder Nichtnutzung: 100 % des vereinbarten

Mietpreises

Soweit eine anderweitige Vermietung des Studios möglich ist, entfallen die

vorstehenden Stornokosten entsprechend der Höhe der anderweitig vereinnahmten

Miete. Dem Mieter bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden des Vermieters

nachzuweisen.

§ 11 Rückgabe

(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand unmittelbar nach Beendigung des

Mietverhältnisses zum Ende der vereinbarten Nutzungsdauer in ordnungsgemäßem

Zustand an den Vermieter oder seine Mitarbeiter einschließlich des Inventars und der

Einrichtung sowie der überlassenen Ausrüstungsgegenstände geräumt von

Mietergegenständen zu übergeben. Abbau-, Aufräum- und Ausräumarbeiten sind

spätestens bis zum vereinbarten Mietende vom Mieter zu beenden.

(2) Der Mieter hat die Schlüssel vollständig an den Vermieter mit der Rückgabe des

Mietgegenstands zurückzugeben. Bei Verlust oder fehlender Rückgabe ist der

Vermieter berechtigt, anfallende Kosten, jedenfalls aber eine Schlüsselpauschale in

Höhe von EUR 50,00 (netto) zzgl. USt. je verlorenem oder nicht zurückgegebenem

Schlüssel, zu berechnen. Der Vermieter ist berechtigt, weitergehende Schäden geltend

zu machen. Dem Mieter bleibt nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein

Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die festgelegte

Schlüsselpauschale ist. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist eine gezahlte

Schlüsselpauschale anzurechnen.

§ 12 Haftung, Haftungsbeschränkungen

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Sachmängeln

des Mietgegenstandes ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei

grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(2) Der Vermieter weist den Mieter ausdrücklich darauf hin, dass das Studio keinen

besonderen Einbruchschutz aufweist. Für die Lagerung von Arbeitsmaterialien und

Ausrüstung (z.B. über Nacht) und sonstige vom Mieter eingebrachte Gegenstände und

technische Ausrüstung kann und wird seitens des Vermieters keine Haftung

übernommen; für den Mieter besteht durch die Versicherungen des Vermieters nur in

eingeschränkten Fällen Versicherungsschutz. Dem Mieter wird insoweit empfohlen,

eine entsprechende Versicherung für sich und seine Arbeitsmaterialien und

Ausrüstung abzuschließen.

(3) Die Haftung des Vermieters, dessen gesetzlichen Vertretern und seiner Verrichtungs-

und Erfüllungshilfen ist für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder Delikt beschränkt

auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters

ausgeschlossen.

(4) Sofern und soweit der Vermieter Wasser, Fernwärme, Gas und Elektrizität aus den

Versorgungsnetzen von Versorgungsunternehmen zur Verfügung stellt, wird der Mieter

im Falle einer Haftung des Vermieters bei Leistungsstörungen keine weitergehenden

Schadensersatzansprüche geltend machen, als sie dem Vermieter nach den jeweils

einschlägigen Bestimmungen gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen

zustehen. Der Mieter hat einen Schaden unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

(5) Der Vermieter haftet nicht für Verzug oder Unmöglichkeit der Überlassung des

Mietgegenstands, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,

Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Schwierigkeiten in

der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,

Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen

oder deren nachträglicher Wegfall, behördliche Maßnahmen, auch solche aus

Infektionsschutzgründen) verursacht worden sind, die der Vermieter nicht zu vertreten

hat. Sie befreien den Vermieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung

von seinen Leistungspflichten, selbst wenn er sich in Verzug befinden sollte. Sofern

solche Ereignisse dem Vermieter seine Leistung wesentlich erschweren oder

unmöglich machen und die Störungen nicht nur vorübergehender Natur sind, ist der

Vermieter zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt.

(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse sowie etwaige sonstige Haftungsbeschränkungen

des Vermieters gegenüber dem Mieter gelten jedoch nicht für Schäden des Mieters

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für das Fehlen

etwaig zugesicherter Eigenschaften des Mietgegenstandes, vom Vermieter

übernommene Garantien sowie für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind.

Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Bei

Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind Ersatzansprüche des Mieters aber auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, sofern die

Schadensersatzansprüche des Mieters nicht aus einer Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit resultieren. Typische, vorhersehbare Schäden sind

solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Regelung unterfallen.

Vorstehende Haftungsausschlüsse sowie etwaige sonstige Haftungsbeschränkungen

des Vermieters gegenüber dem Mieter gelten ferner nicht für Ansprüche nach dem

Produkthaftungsgesetz und anderen Ansprüchen, die auf einer zwingenden, nicht

beschränkbaren gesetzlichen Haftung des Vermieters beruhen.

Vorstehende Haftungsausschlüsse sowie etwaige sonstige Haftungsbeschränkungen

des Vermieters gelten auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Vermieter verarbeitet im Rahmen der Abwicklung der Verträge und Bestellungen

personenbezogene Daten des Mieters und beachtet dabei die Vorschriften der

einschlägigen Datenschutzvorschriften.

(2) Nähere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und zu

diesbezüglichen Rechten des Mieters sind der Datenschutzerklärung des Vermieters

auf der Internetseite (in der Fußzeile der Website unter dem Link

„Datenschutzerklärung“) zu entnehmen.

§ 14 Eigenwerbung

Der Vermieter ist zu Zwecken der Eigenwerbung des Vermieters im branchenüblichen

Umfang (z.B. Internet, Broschüren, Showreel) die Anfertigung und Nutzung von Fotos von

dem vom Mieter aufgebauten Set nur gestattet, wenn der Mieter oder der jeweilige

Rechteinhaber hierzu seine Zustimmung erteilt.

Der Mieter gestattet dem Vermieter jedoch im Rahmen der Eigenwerbung des Vermieters,

die Produktion, die Beteiligten und den Produktionstermin (gegebenenfalls erst nach

Abschluss der Produktion) zu benennen. Vor der Veröffentlichung legt der Vermieter dem

Mieter die zur Veröffentlichung bestimmten Fotos bzw. Texte vor, wobei die elektronische

Übertragung insoweit ausreicht. Der Mieter darf der Veröffentlichung nur aus wichtigem

Grund widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Zugang der zur

Veröffentlichung vorgesehenen Fotos bzw. Texte beim Mieter.

§ 15 Mehrheit von Mietern

Sind mehrere Personen Mieter, so haften diese dem Vermieter gesamtschuldnerisch.

Erklärungen eines Mieters oder gegenüber einem Mieter haben Wirkung für und gegenüber

allen Mietern. Jeder Mieter muss sich Tatsachen in der Person eines Mieters oder

Handlungen der anderen Mieter wie eigene zurechnen lassen.

§ 16 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort

(1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und dem Mieter findet deutsches

Recht Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen

Mieter und Vermieter ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Vermieters.

(3) Erfüllungsort ist Stuttgart.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte mit ihren

übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Teile treten, soweit vorhanden,

die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare

Härte darstellen würde, wird der Vertrag im Ganzen unwirksam.

(2) Die vorliegenden AGB treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle

vorhergehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters in Bezug auf die

Überlassung des Studios.

Stand: 4. Oktober 2025